Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen; Preisindexzahl nach § 27 Abs. 1 ThürPPVO
Bekanntmachung des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Verkehr
Veröffentlicht: Thüringer Staatsanzeiger Nr. 4/2010, S. 93
Die Preisindexzahl, mit der nach § 27 Abs. 1 Satz 3 der Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (ThürPPVO) vom 4. Dezember 2009 (GVBl. S. 789) die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 1 der ThürPPVO zu vervielfältigen sind, beträgt 1,099.
Die sich danach ergebenden Rohbauwerte sind im oben angegebenen Thüringer Staatsanzeiger vermerkt.