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Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen; Preisindexzahl nach § 27 Abs. 1 ThürPPVO

Bekanntmachung des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Verkehr

Veröffentlicht: Thüringer Staatsanzeiger Nr. 4/2010, S. 93

Die Preisindexzahl, mit der nach § 27 Abs. 1 Satz 3 der Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (ThürPPVO) vom 4. Dezember 2009 (GVBl. S. 789) die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 1 der ThürPPVO zu vervielfältigen sind, beträgt 1,099.

Die sich danach ergebenden Rohbauwerte sind im oben angegebenen Thüringer Staatsanzeiger vermerkt.

veröffentlicht am 27.01.2010 von Björn Radermacher · Rubrik(en): News, Berufspraxis

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