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Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen; Preisindexzahl nach § 38 Abs. 1 ThürPPVO

Bekanntmachung des Ministeriums für Digitales und Infrastruktur

Thüringer Staatsanzeiger, Bild: Architektenkammer Thüringen

Veröffentlicht: Thüringer Staatsanzeiger Nr. 22/2026, S. 654

Die Preisindexzahl, mit der nach § 38 Abs. 1 Satz 3 der Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (ThürPPVO) vom 22. Februar 2018 (GVBl. S. 47), geändert durch Verordnung vom 4. Januar 2021 (GVBl. S. 10) die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 1 der ThürPPVO zu vervielfältigen sind, beträgt 1,72.

Die sich danach ergebenden anrechenbaren Bauwerte sind im oben angegebenen Thüringer Staatsanzeiger vermerkt. (Hinweis: Eine Online-Veröffentlichung dazu gibt es aktuell noch nicht.)

Die Bekanntmachung trat am 1. Juni 2026 in Kraft.

veröffentlicht am 13.07.2026 von Björn Radermacher · Rubrik(en): News, Berufspraxis

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