Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen; Preisindexzahl nach § 38 Abs. 1 ThürPPVO
Bekanntmachung des Ministeriums für Digitales und Infrastruktur
Veröffentlicht: Thüringer Staatsanzeiger Nr. 22/2026, S. 654
Die Preisindexzahl, mit der nach § 38 Abs. 1 Satz 3 der Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (ThürPPVO) vom 22. Februar 2018 (GVBl. S. 47), geändert durch Verordnung vom 4. Januar 2021 (GVBl. S. 10) die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 1 der ThürPPVO zu vervielfältigen sind, beträgt 1,72.
Die sich danach ergebenden anrechenbaren Bauwerte sind im oben angegebenen Thüringer Staatsanzeiger vermerkt. (Hinweis: Eine Online-Veröffentlichung dazu gibt es aktuell noch nicht.)
Die Bekanntmachung trat am 1. Juni 2026 in Kraft.