Zum Seiteninhalt Logo der Architektenkammer Thüringen

Zweistufige Fristenregelung gefordert

Gemeinsame Position der Architektenkammer und Ingenieurkammer Thüringen sowie der Berufsverbände zur Änderung der Thüringer Bauordnung


Erstes Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung
- Gemeinsame Stellungnahme zum Gesetzentwurf -




Sehr geehrter Herr Meißner,

die Mitglieder der Architektenkammer, der Ingenieurkammer Thüringen und der Berufsverbände begrüßen die Initiative der Landesregierung, mit der Harmonisierung der Landesbauordnung an die Musterbauordnung und der Aktualisierung der Brandschutzvorschriften zur Vereinfachung der Verfahrensvorschriften und Erhöhung der Gefahrenabwehr beizutragen. Dies gilt umso mehr hinsichtlich der Notwendigkeit, Bürokratiehemmnisse zu beseitigen und die Selbstregulierung der Wirt-schaft zu fördern.

Diese Stellungnahme ist eine Bündelung der Anregungen und Hinweise der Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkam-mer sowie der Berufsverbände der einzelnen Fachrichtungen durch die gemeinsame Arbeitsgruppe –Bauordnung - beider Kammern.

I. Grundsätzliche Überlegungen


- Mit der vorgesehenen Änderung wird die Bauordnung in Thüringen bereits zum zweiten Mal geändert (Thüringer Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Bauordnung und das Architektengesetz vom 27.05.94, VBl. 521). Durch den Gesetz- und Verordnungsgeber sollte die Notwendigkeit geprüft werden, ob die Veröffentlichung der Änderung zur Thüringer

Bauordnung zunächst 20 Seiten Gesetz- und Verordnungsblatt füllen müssen oder es nicht auch zur Rechtssicherheit und zum Abbau der Bürokratie beiträgt, im Gesetz- und Verordnungsblatt nur einmal die Thüringer Bauordnung in ihrer neuen Fassung (Umfang ca. 33 Seiten) den Bürgern bekannt zu machen.

- Der Änderungsentwurf ist eher eine Anpassung der Musterbauordnung an die Struktur- und Regelungsfolge der Thüringer Bauordnung und nicht umgedreht. Im Hinblick auf die angestrebte Harmonisierung und zur Gewährleistung der Rechtssicherheit halten wir es für empfehlenswert, dass die Thüringer Bauordnung stringent dem Regelungsaufbau und der Struktur der Musterbauordnung folgen sollte.

- Aus der Summe der Abweichungen der Paragraphen sei als Beispiel nur § 39 MBO genannt, dessen Bezug § 35 der alten Bauordnung entspricht und mit der vorgesehenen Änderung nur durch den eingeschobenen § 37a ersetzt werden soll. In der praktischen Anwendung tragen derartige Abweichungen nicht zu einer Harmonisierung des Bauordnungsrechts bei und sollten vermieden werden. Nicht zuletzt führt dies dazu, dass der Regelungsumfang von ursprünglich 85 Paragraphen durch die Einfügung von a, b, c-Paragraphen (§§ 26a, 31a, 37a, 63a, 63b, 63c, 63d, 63e) den Regelungsumfang auf 93 Paragra-phen erhöht.

- Mit dem Ziel der Schaffung einer innovativen, harmonisierten und damit modernen Bauordnung sollte eine Verschlankung der bautechnischen Vorschriften des 4. – 6. Abschnitts im Hinblick auf die bestehenden technischen Vorschriften der DIN, der Arbeitsstätten und Arbeitsschutzrichtlinien sowie weiterer umfangreicher Regelungen des Baunebenrechtes erfolgen. Nur als eines von vielen Beispielen sei genannt, die Festlegung zur Mindesthöhe der Umwehrung nach § 37 V der Bauordnung von 0,90 m und der hievon abweichenden Regelung zur Absturzsicherung nach der Arbeitsstättenrichtlinie von 1,00 m, die in der Praxis zur Rechtsunsicherheit führt.

- Die Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens nach der modularen Empfehlung der Musterbauordnung zur Genehmigungsfreistellung, dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren und den genehmigungsbedürftigen Gebäuden und baulichen Anlagen unter Einbeziehung des Brandschutznachweises und der Öffnung zur „Privatisierung“ nach dem dreistufigen Modell mit den Anforderungen an die Qualifikation des Fachplaners für den vorbeugenden Brandschutz und die bauaufsichtliche Prüfung durch Prüfingenieure zum bautechnischen Nachweis wird begrüßt.


- Seit 01.02.2002 gilt die Energieeinsparverordnung. Es wird deshalb empfohlen, für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 5 und Sonderbauten sollte die Ermittlung des Energiebedarfs als bautechnischer Nachweis eingeführt werden. Es wird vorgeschlagen, dass Bauvorlageberechtigte mit entsprechender Qualifikation und Eintragung in einer von den Kammern zu führenden Liste in Thüringen berechtigt sind, den Energiebedarfsnachweis zu erstellen. Die bauaufsichtliche Prüfung des E-nergiebedarfsnachweises sollte entsprechend dem dreistufigen Modell zum Prüfungsverfahren des Brandschutz- und Standsicherheitsnachweises geregelt werden.

- Als wesentliche Bedingung zum Bürokratieabbau und als Innovationsbeitrag der Bauordnung wird die Einführung einer zweistufigen Fristenregelung zur Verkürzung des Baugenehmigungsverfahrens vorgeschlagen. Mit der Antragstellung gilt die Frist von 2 Wochen zur Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen. Nach weiteren 2 Monaten der Bearbeitung ist über den Bauantrag zu entscheiden. Erfolgt innerhalb der zweiwöchigen Vollständigkeitsprüfung keine Nachforderung, beginnt die Bearbeitungsfrist mit Einreichen des Bauantrages.

Die bisherigen Hemmnisse langer Bearbeitungszeiten bei der Einbeziehung Träger öffentlicher Belange sollte entgegengewirkt werden, indem die Genehmigungsfiktion nach Ablauf von zwei Monaten eintritt, sofern keine abschließende Stellung-nahme der TÖB vorliegt.

Auch für den Antrag auf Erteilung des Vorbescheids (§ 66 alte Bauordnung, § 73 neue Bauordnung, § 75 Musterbauord-nung) ist innerhalb von einem Monat zu entscheiden.

- Das Bauvorlagerecht nach § 65 der Innenarchitekten sollte neben den baulichen Veränderungen auch Erweiterungen von Gebäuden umfassen.

Das Bauvorlagerecht sollte auch gelten, wer die Berufsbezeichnung Landschaftsarchitekt führen darf, für die mit der Be-rufsaufgabe des Landschaftsarchitekten verbundenen baulichen Anlagen und Teile baulicher Anlagen, die genehmigungs-pflichtig sind.

- Zur Deregulierung der Verfahrensvorschriften und zur Förderung der Selbstverwaltung der Wirtschaft wird durch die Archi-tektenkammer vorgeschlagen ihr, als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Aufgaben zum Anerkennungsverfahren des Fachplaners zum vorbeugenden Brandschutz und Energiebedarfsnachweis zu übertragen.



II. Vorschläge zur Ergänzung bzw. Änderung von Einzelregelungen des Gesetzentwurfes

§ 6 alte und neue Bauordnung / § 6 Musterbauordnung – Abstandsflächen -

Absatz VI sollte um folgende Regelung ergänzt werden:

3. Nachträgliche Außenwandverkleidung zur Schall- und Wärmedämmung.

§ 8 alte und neue Bauordnung / § 7 Musterbauordnung - Teilung von Grundstücken -

Die bisherige Regelung zur Teilungsgenehmigung sollte aus planungs- und denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten zum Schutz erhaltenswerter Grundstrukturen auch im Hinblick auf den Nachbarschutz beibehalten werden.

§ 12 alte und neue Bauordnung / § 9 Musterbauordnung – Gestaltung -

Mit der neuen Bauordnung wird nur das Verunstaltungsverbot geregelt. Das Anliegen der Thüringer Bauordnung zur Gefahrenabwehr sollte jedoch nicht zu Lasten und zur Aufgabe der Anforderungen an eine positive Gestaltung sowohl in baulicher als auch architektonisch-ästhetischer Hinsicht aufgegeben werden. Die Vergangenheit lehrt, wie Mängel in der Gestaltung eben nicht zur Herausbildung eines prägenden Stadtbildes mit eigenem
Charakter und einem ästhetischen Anspruch beitragen.

§ 13 alte und neue Bauordnung / § 10 Musterbauordnung – Werbeanlagen -

Bezüglich Abs. 2 S. 2 schlagen wir folgende Formulierung vor:

„Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen darstellen, sind gestalterisch anspruchsvoll in das Straßen-, Orts- oder Land-schaftsbild einzufügen, um der Eigenart der Umgebung zu entsprechen, dürfen nicht verunstaltend wirken, .... Gebäudeteile verdecken und nicht den Verkehrsfluss sowie die Sicherheit gefährden. „

Neben der Anforderung an die Sicherheit sollte der Anspruch an die Gestaltung der auch die Umwelt prägenden Anlagen verschiedenster Medienträger nicht untergehen.

§ 18 alte und neue Bauordnung / § 15 Musterbauordnung – Wärmeschutz -

Die Regelung ist durch die Energieeinsparverordnung überholt, sodass hier die Anforderung an den energieneinsparenden Wärmeschutz eingeführt werden sollte.

§ 56 neue Bauordnung / § 46 Musterbauordnung – Bauleiter -

Die Wiedereinführung des Bauleiters nach Landesbauordnung wird im Hinblick auf die Einhaltung der baurechtlichen Be-stimmungen, Sicherung der Qualität und der Prävention begrüßt.

§ 63 alte und neue Bauordnung / § 61 Musterbauordnung – verfahrensfreie Vorhaben -

Aus Gründen der Gefahrenabwehr und damit zum statisch konstruktiven Nachweis sollten in der Regelung zu Nummer 4. die Höhe der Errichtung genehmigungsfreier Antennen von 10,00 m auf 5,00 m und in Nummer 6. die Höhe der Mauern von 2,00 m auf 1,00 m reduziert werden.

Die Regelung in Nummer 14. III wird für zu weit reichend gehalten. Aus verbraucherschutzrechtlichen Gründen sollte nicht auf die Gebäudeklassen sondern auf die in der alten Regelung aufgeführten Gebäudearten und Anlagen abgestellt werden.

§ 62 a alte Bauordnung / § 63 b neue Bauordnung / § 63 Musterbauordnung – vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren -

Wird vorgeschlagen die Regelung wie folgt zu ergänzen:

4. Das vorhanden sein der erforderlichen bautechnischen Nachweise bzw. der Prüfbericht des beauftragten Prüfingenieurs,

5. Baubeginn-, Rohbau- und Fertigstellungsanzeige.

§ 65 alte und neue Bauordnung / § 65 Musterbauordnung - Bauvorlageberechtigung

In Absatz II Nr. 4. ist die Formulierung „... mindestens zwei Jahre als Ingenieur tätig war ...“ zu ändern in „... mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Objektplanung tätig war ...“.

§ 69 alte Bauordnung / § 68 neue Bauordnung / § 70 Musterbauordnung - Beteiligung der Nachbarn -


Die Unterschrift des Nachbarn ist ausreichend auf dem Lageplan und der Ansicht, die unter baurechtlichen Gesichtspunkten für ihn relevant sind und nicht auf dem gesamten Entwurf.

§ 78 alte und neue Bauordnung / § 81 Musterbauordnung – Bauüberwachung -

Neben der Prüfung des Standsicherheits- und Brandschutznachweises sollte dies auch den Energiebedarfnachweis umfassen.

veröffentlicht am 03.04.2003 von Susann Weber · Rubrik(en): News, Berufspolitik / Kammerarbeit

Diese Seite teilen

Die AKT in den sozialen Netzwerken