Zweites Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung
Vom 5. Februar 2008
Im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen, Ausgabe Nr. 2/2008 vom 28. Februar 2008 wurde das Zweite Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung bekannt gegeben.
Es besagt, dass dem § 46 der Thüringer Bauordnung in der Fassung vom 16. März 2004 folgender Absatz 4 angefügt wird:
„(4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils einen Rauchmelder haben. Die Rauchmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.“