Bestellung des Wahlvorstandes für die Wahl der Vertreterversammlung der Architektenkammer Thüringen
Unterstützen Sie die Kammer bei der Vorbereitung und Durchführung der Kammerwahl 2023

Sehr geehrte Mitglieder,
wir bitten Sie um Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung der Kammerwahl 2023:
Gemäß der Wahlordnung der Architektenkammer Thüringen vom 3. November 2017 bedarf es der Bestellung eines Wahlvorstandes.
Dem Wahlvorstand obliegt die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung. Der bzw. die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen oder einen Abschluss als Diplom-Jurist/in nachweisen.
Die vier weiteren Mitglieder und deren vier Stellvertreter*innen müssen wahlberechtigte Mitglieder der Architektenkammer Thüringen sein, dürfen aber weder dem Wahlprüfungsausschuss noch dem Vorstand oder der Vertreterversammlung der Architektenkammer angehören oder für ein solches Amt kandidieren.
Im Wahlvorstand sollten alle Fachrichtungen vertreten sein. Informationen zu den Aufgaben des Wahlvorstandes finden Sie in § 7 oben genannter Wahlordnung (einzusehen unter https://architekten-thueringen.de/kammer/satzungen/).
Wir rufen unsere Mitglieder zur Mitwirkung im Wahlvorstand auf. Bei Interesse melden Sie sich bitte bis spätestens 2. September 2022 bei der Geschäftsstelle der Architektenkammer Thüringen (Telefon: (0361) 210 500, E-Mail: wahl@architekten-thueringen.de).
Bei mehr als acht Bewerber*innen entscheidet das Losverfahren. Die Mitglieder des Wahlvorstandes veröffentlichen wir in der Dezember-Ausgabe des Deutschen Architektenblatts.
Themenseite zur Kammerwahl 2023:
www.architekten-thueringen.de/mitglieder/wahl/