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EU: Energie-Richtlinie zum Gebäudeprofil

Bericht aus Brüssel

Die Richtlinie über das Energieprofil von Gebäuden, die im Oktober vom Europäischen Parlament verabschiedet worden ist, soll zu einer deutlichen Verbesserung der Energiebilanz von Gebäuden führen. Die Vize-Präsidentin der Kommission und Kommissarin für Transport und Energie, Loyola de Palacio, nannte die Richtlinie, durch die bis zu 22 Prozent des Energieverbrauchs im Wohn- und Dienstleistungsbereich eingespart werden sollen, ferner eine wichtige Etappe in der Strategie zur Verbesserung der Versorgungssicherheit.

Der Richtlinienvorschlag beinhaltet einen präzisen gesetzlichen Rahmen zur Senkung des Energieverbrauchs im Wohn- und Dienstleistungssektor, der die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten verstärken soll. Letzteren obliegt die Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht.
Gemeinschaftliche Normen zum Energieprofil von Gebäuden sollen erarbeitet werden, welche von jedem Mitgliedstaat angenommen werden müssen. Darüber hinaus soll ein Auszeichnungssystem für neue und alte Gebäude entwickelt werden. Zertifikate über das Energieprofil sollen für alle Gebäudetypen zum Zeitpunkt ihrer Errichtung, ihres Verkaufs oder ihrer Vermietung verfügbar sein. Solche Zertifikate sollen auch in öffentlichen Gebäuden sowie in anderen Gebäuden, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, angebracht werden.
Die Mitgliedstaaten müssen für eine regelmäßige Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen mit einem Leistungsvermögen zwischen 20 und 100 KW sorgen. Für Anlagen mit einem höheren Leistungsvermögen ist eine Inspektion alle zwei Jahre obligatorisch (alle vier Jahre für Gasheizungsanlagen).
Die Umsetzungsfrist der Richtlinie wird drei Jahre betragen, jedoch ist eine Verlängerung dieser Frist um maximal weitere drei Jahre für Mitgliedstaaten, die nicht über qualifizierte Fachkräfte zur Kontrolle von Heizungs- und Klimaanlagen verfügen, möglich. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU erfolgt in Kürze. Eine Internetadresse hierzu erhalten Sie in der nächsten Ausgabe. Der modifizierte Kommissionsvorschlag vom 16.04.2002 ist unter http://europa.eu.int/eur-lex/de/com/pdf/2002/com2002_0192de01.pdf einsehbar.

Hintergrundinformation: Richtlinie

Die Richtlinie ist ein europäisches Gesetz, das für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überläßt (Artikel 249 Abs. 3 EG-Vertrag). Das heißt, sie muß durch einen Rechtsakt auf der Ebene der Mitgliedstaaten in das jeweilige nationale Recht umgesetzt werden.
Hingegen ist eine Verordnung in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar, d.h. ohne Umsetzungsakt, in jedem Mitgliedstaat (Artikel 249 Abs. 2 EG-Vertrag).

veröffentlicht am 19.02.2003 von Susann Weber · Rubrik(en): EU-Recht, News, Berufspraxis

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