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Coronavirus: Beitragszahlung im Versorgungswerk

Beiträge von Selbständigen und Angestellten

Versorgungswerk der AK Sachsen, Bild: Versorgungswerk der AK Sachsen

Liebe Teilnehmerinnen und Teilnehmer,

die Corona-Krise hat mittlerweile fast alle Branchen unserer Wirtschaft erfasst. Möglicherweise sind auch Sie von Einnahmeausfällen betroffen. Für diesen Fall finden Sie hier wichtige Handlungsempfehlungen:

Die Bundesregierung und auch die Länder haben inzwischen diverse Hilfsprogramme gestartet. Die Satzung des Versorgungswerkes sieht seit jeher Möglichkeiten der Beitragsreduzierung oder Beitragsfreistellung vor, wenn die Einnahmesituation dies erfordert. Einen entsprechenden Antrag können Selbstständige für sich selbst formlos (auch per E-Mail an versorgungswerk@vwaks.de) oder mittels eines Formulars (vwaks.de → Aktuelles) stellen. Sie erhalten dann umgehend einen angepassten vorläufigen Beitragsbescheid und können Ihre Beitragszahlung sofort entsprechend reduzieren bzw. wird bei vorliegender Einzugsermächtigung der Lastschrifteinzug durch uns angepasst. Ein Abgleich mit dem tatsächlichen Jahresberufseinkommen erfolgt im übernächsten Jahr mittels des von Ihnen eingereichten Steuerbescheides. Gegebenenfalls können dann Nachforderungen entstehen. Deren Verrentung erfolgt allerdings zum dann jeweils gültigen niedrigeren, individuellen Bewertungsprozentsatz. Es empfiehlt sich daher, vor Jahresende die auf das erzielte Jahreseinkommen entfallenden Beiträge zu ermitteln und ausstehende Beiträge noch im laufenden Jahr nachzuzahlen. Bitte beachten Sie, dass reduzierte Beitragszahlungen sich auch immer reduzierend auf die Anwartschaft auf Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente und Witwen- und Waisenrente auswirken.

Für Angestellte gilt die gesetzliche SV-Zahlungs- und Meldepflicht des Arbeitgebers uneingeschränkt weiter – auch im Fall von Kurzarbeit. Das Versorgungswerk ist an die Rechtsfolgen der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gebunden und muss die gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge auf das jeweilig gemeldete Einkommen erheben. Eine Reduzierung, Stundung oder Aussetzung der Beitragszahlung ist somit leider nicht möglich. Sonderregeln der Bundesregierung sehen für Arbeitgeber allerdings die Übernahme der SV-Beiträge bei Kurzarbeit durch die Agentur für Arbeit vor. Beitragsschuldner gegenüber dem Versorgungswerk bleiben aber immer Sie als Teilnehmer.

Bei auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte direkt an das Versorgungswerk. Da auch wir die Infektionsgefahr mit dem Corona-Virus reduzieren möchten, ist derzeit nur ein Teil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Büro tätig. Daher kann es zu Einschränkungen bei der telefonischen Erreichbarkeit kommen. Wir bitten Sie daher, Ihre Anliegen vorrangig per E-Mail zu kommunizieren (versorgungswerk@vwaks.de).

Wegen des Infektionsrisikos können derzeit leider keine persönlichen Beratungen in den Räumen des Versorgungswerkes stattfinden.

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und wünschen Ihnen, dass Sie die Krise körperlich und wirtschaftlich gesund überstehen.

Ihr Versorgungswerk

veröffentlicht am 16.04.2020 von Björn Radermacher · Rubrik(en): News, Versorgungswerk

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