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HOAI 2021: Statement des Kammerpräsidenten

Angepasste HOAI wird am 1. Januar 2021 in Kraft treten

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Dr.-Ing. Hans-Gerd Schmidt, Präsident der Architektenkammer Thüringen, Bild: J. Konrad Schmidt

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wie Sie wissen, hat der Europäische Gerichtshof im Juli letzten Jahres entschieden, dass die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze in der HOAI gegen EU-Recht verstößt. Nicht weniger, aber auch nicht mehr. Weder hat das Gericht die HOAI als solche noch die Höhe der Honorarsätze beanstandet, sondern nur das gesetzliche Verbot, diese zu unter- bzw. zu überschreiten.

Gleichwohl ist es nicht selbstverständlich, dass es gelungen ist, die HOAI als Rechtsverordnung zu erhalten. Nach einem mehrmonatigen Gesetzgebungsverfahren hat der Bundesrat am 6. November 2020 dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf zur Anpassung der HOAI an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs ohne Änderungen zugestimmt.

Die angepasste HOAI wird daher wie vorgesehen am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Die maßgeblichen Eckpunkte sind folgende:

  • Die Honorare für Planungsleistungen können grundsätzlich frei vereinbart werden. Dies muss in Textform erfolgen.
  • Die unter Anwendung der Berechnungsregeln und Honorartafeln der HOAI ermittelten Honorare dienen hierbei zur Orientierung.
  • Wird keine oder keine formwirksame Vereinbarung getroffen, gilt der untere Honorarsatz, der dem früheren Mindestsatz entspricht, als vereinbart.

Unsere Leistungen sind relevant und wertvoll und sie werden immer relevanter und wertvoller!

Daher hatten wir uns in dem Verfahren sehr dafür eingesetzt, dass die HOAI bei aller Unverbindlichkeit weiterhin als Maßstab für angemessene Honorare zur Geltung kommt.

Dies ist uns in hohem Maße, wenn auch nicht vollständig gelungen:

  • Das ebenfalls angepasste Ingenieur- und Architektenleistungsgesetz als gesetzliche Grundlage für die HOAI sieht in § 1 ausdrücklich vor, dass bei der Bestimmung der Honorartafeln zur Honorarorientierung zur Ermittlung angemessener Honorare den berechtigten Interessen der Ingenieure und Architekten und der zur Zahlung Verpflichteten Rechnung zu tragen ist. Ähnliches findet sich auch in der Begründung zu diesem Gesetz.
  • Auch in der amtlichen Begründung zur HOAI wird ausgeführt, dass die in den Honorartafeln enthaltenen Werte eine Hilfestellung bei der Ermittlung des angemessenen Honorars bieten und darüber hinaus einen Beitrag zur Gewährleistung der Planungsqualität leisten sollen.

Vergleichbar deutliche Aussagen im Verordnungstext der HOAI selbst finden sich leider nicht. Gleichwohl können und sollten Sie sich bei künftigen Honorarverhandlungen auf die genannten Passagen berufen.

Die Gefahr eines Preisdumpings wird umso geringer sein, je weniger ein jeder von uns bereit ist, sich auf einen Preiswettbewerb einzulassen. Nehmen wir unsere Verantwortung für eine Zukunftsfähigkeit unserer gebauten Umwelt durch Baukultur auch zukünftig ernst. Wir stehen für Auftragsvergaben durch Leistungs-, nicht durch Preiswettbewerb – mit der aktuellen HOAI-Anpassung gibt es diese Möglichkeit auch zukünftig!

Wenn uns das gelingt, bin ich zuversichtlich, dass wir alle gemeinsam in eine gute – baukulturell gestaltete und angemessen honorierte – bauliche Zukunft blicken können.

Ihr
Dr.-Ing. Hans-Gerd Schmidt, Architekt BDA
Präsident

veröffentlicht am 06.11.2020 von Björn Radermacher · Rubrik(en): News, Berufspraxis, Berufspolitik / Kammerarbeit

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