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Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes

Regina Schmalz
Freie Landschaftsarchitektin, Erfurt
Vorstand Architektenkammer Thüringen

Am 15. November 2001 hat der Deutsche Bundestag die Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes beschlossen. Inzwischen gibt es nicht wenige Wortmeldungen zu den positiven Entwicklungen dieser Novellierung, aber auch sehr kritische Standpunkte werden diskutiert. Was ist nun neu im Bundesnaturschutzgesetz geregelt?

Die Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden beispielsweise um die Grundsätze der Erhaltung und Entwicklung von ökologisch bedeutsamen Strukturen im besiedelten Bereich; die Erhaltung von unbebauten Bereichen aufgrund ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt und die Erholung und die Berücksichtigung der natürlichen Landschaftsstrukturen bei Planungen erweitert. Hehre Ziele, die natürlich nur so gut sind, wie sie in den Ländern umgesetzt werden können. Im § 3 hat der Biotopverbund eine gesetzliche Verankerung im Bundesnaturschutzgesetz bekommen, dessen Festlegung es ist, ein Netz verbundener Biotope zu schaffen, das mindestens 10 % der Landesfläche umfassen soll. Bestandteile dieses Biotopverbundes können festgesetzte Schutzgebiete sein, so dass natürlich in vielen Ländern diese Biotopverbundsysteme bereits flächendeckend durch die bestehenden Schutzgebiete vorhanden sind. Wie die planerische Auseinandersetzung der Konzeption des Biotopverbundes in Verbindung mit der Landschaftsplanung umzusetzen ist, bleibt im Gesetz offen.

Für die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft wird in § 5 festgelegt, dass z.B. die Landwirtschaft die Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten hat und die Bewirtschaftung standortangepasst erfolgen muss. Die Forstwirtschaft hat naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu sichern. Wieder hehre Ziele, nur welche Beachtung werden diese Forderungen aus dem Bundesnaturschutzgesetz in der Land- und Forstwirtschaft und finden? Abschnitt 2 "Umweltbeobachtung, Landschaftsplanung", § 12ff, führt mit der Umweltbeobachtung einen neuen Begriff in das Bundesnaturschutzgesetz ein. Mit der Umweltbeobachtung wird die stärkere Verantwortung der öffentlichen Hand für den Zustand des Naturhaushaltes und seiner Veränderungen gesetzlich verankert. Die Landschaftsplanung wird flächendeckend festgeschrieben, bietet aber in § 16 Abs. 2 den Ländern Öffnungsklauseln an, die Ausnahmen ermöglichen. Sehr kritisch wird in Fachkreisen die Neuregelung des § 18ff "Eingriffe in Natur und Landschaft" über die Möglichkeit von Ersatzzahlungen diskutiert. Es wäre fatal, wenn das Prinzip der Eingriffsregelung nach dem Gebot Vermeidung, Ausgleich, Ersatz, ggf. Ausgleichszahlung durch die Neuregelung der wesentlichen Aufwertung der Rolle der Ersatzzahlungen dieses Prinzip verändert und die Ersatzzahlung, gerade in Zeiten knapper Kassen, in das 1. Glied dieser Kette gesetzt wird. Denken wir positiv; die Wirksamkeit des novellierten Bundesnaturschutzgesetzes wird letztendlich von der Umsetzung in die Ländergesetze abhängen. Dazu müssen die positiven Ansätze, die das Gesetz gegeben hat, aufgegriffen und inhaltlich so definiert werden, dass die zukünftige Arbeit mit dem Gesetz besonders für die Fachgruppe der Landschaftsarchitekten eine höhere Sicherheit und Akzeptanz bei der Umsetzung der Planungen erzielt.

veröffentlicht am 18.02.2002 von Susann Weber · Rubrik(en): News

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