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Rechtsgebiet: Architektenrecht bei Baukostenüberschreitung

BGH – neue Urteile zu den Folgen bei Baukostenüberschreitungen

Weitere ausgewählte Entscheidungen zum Architektenrecht:

OLG Hamm, Urteil vom 05.06.2002 – Honorarminderung nur bei Fehlen zentraler Leistungen
OLG Naumburg, Urteil vom 20.09.2002 – Festlegung einer Honorarzone als Honorarvereinbarung?
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2003 – zur Darlegungs- und Beweislast für den Vertragsschluss
OLG Celle, Urteil vom 20.03.2002- zur Haftungsabgrenzung bei mehreren Mangelursachen

Mit zwei erst kürzlich veröffentlichten Urteilen vom 23.01.2003 (AZ: VII ZR 362/01) und 13.02.2003 (AZ: VII ZR 395/01) hat sich der Bundesgerichtshof mit den Folgen befasst, die dem Architekten bei Überschreitung der Baukosten drohen. In beiden Fällen hatten Bauherr und Architekt eine Baukosten-Obergrenze in den Verträgen festgelegt, die jeweils als „Beschaffenheit“ des geschuldeten Architektenwerkes gewertet, von den Architekten aber letztlich nicht eingehalten wurden. Das hatte zur Folge, dass der Bauherr berechtigt war, die Verträge aus wichtigem Grund zu kündigen und führte im einen Fall, in dem sich die Planung noch nicht realisiert hatte (Urteil vom 13.02.2003), zum Honorarverlust des Architekten wegen unbrauchbarer Planung, im anderen Fall, in dem das Objekt bereits errichtet war (Urteil vom 23.01.2003), zu einer Begrenzung der für die Honorarermittlung maßgeblichen anrechenbaren Kosten auf die vereinbarte Baukosten-Obergrenze.

Der Bundesgerichtshof hat damit die Bedeutung vertraglich vereinbarter Baukosten erheblich vergrößert und die Rechte der Bauherren gestärkt. Denn nach der zitierten Rechtsprechung kommt zu Gunsten des Architekten dann keine Toleranz in Betracht, wenn die Baukosten von Anfang an festgelegt waren, selbst „wenn sich der von den Parteien vorgegebene Standard der Planung mit den vereinbarten Baukosten nicht realisieren lässt“ (Urteil vom 23.01.2003). Selbst in der Unterzeichnung des Bauantrages durch den Bauherrn, in dem höhere Kosten ausgewiesen sind, liegt danach kein Einverständnis mit einer Verteuerung des Bauvorhabens und damit keine Vereinbarung einer neuen, höheren Baukosten-Obergrenze (Urteil vom 13.02.2003).

veröffentlicht am 26.11.2003 von Susann Weber · Rubrik(en): News, Berufspraxis

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