Reisekosten- und Entschädigungsordnung der AKT und IngKT für die Ehrenamtstätigkeit nach § 63d ThürBauO
Beschluss der Vertreterversammlungen
Die Vertreterversammlungen beider Kammern beschlossen folgende Reisekosten- und Entschädigungsordnung für die Ehrenämter der Kommissionen zur Eintragung in die Fachplanerlisten nach § 63d ThürBauO.
1. Grundlage für die Reisekostenerstattung und die pauschale Erstattung der Verpflegungsmehraufwendungen bilden die jeweils steuerfrei erstattungsfähigen Höchstsätze.
2. Diese Ordnung gilt für ehrenamtlich tätige Mitglieder in den Kommissionen der Kammern.
3. Reisekostenerstattung
Bei Dienstreisen sind in nachgewiesener Höhe steuerfrei erstattungsfähig:
- bei Pkw / Motorrad 0,30 EURO/km
- je Mitfahrer 0,02 EURO/km
- öffentliche Verkehrsmittel Bahnfahrten in der Regel 2. Klasse
- Übernachtungen Obergrenze in der Regel max. 150,00 Euro pro Übernachtung
Die Einberufung der Kommissionen ist zeitlich so zu planen, dass möglichst keine Übernachtungskosten anfallen.
4. Verpflegungsmehraufwendungen
Der steuerfreie Ersatz von Verpflegungsmehraufwendungen erfolgt nicht auf Nachweis, sondern nur pauschal und nach schriftlichem Auftrag.
Erstattungssätze
weniger als 14 Stunden, mindestens 8 Stunden 6,-- EURO
weniger als 24 Stunden, mindestens 14 Stunden 12,-- EURO
ab 24 Stunden 24,-- EURO
5. Kosten für Unterkunft
Die Kosten für Unterkunft während einer Dienstreise können in voller Höhe steuerfrei ersetzt werden. Hierzu muss der Nachweis durch die Rechnung des Hotels erbracht werden. Liegen solche Belege nicht vor, so können die Unterkunftskosten pauschal ersetzt werden. Der Pauschalbetrag beläuft sich auf 20,-- EURO pro Übernachtung.
6. Sitzungsgelder
Als Entschädigung für Sitzungen erhalten Mitglieder der Kommissionen folgende Sätze:
Sitzungsdauer
bis 4 Stunden 25,-- EURO
bis 6 Stunden 40,-- EURO
bis 8 Stunden 60,-- EURO
über 8 Stunden 75,-- EURO
Die Sitzungsdauer richtet sich nach protokollarischer Aufnahme. Die Gesamtzeit schließt außerdem die übliche Regelfahrzeit ein.
7. Inkrafttreten
Die Reisekosten- und Entschädigungsordnung gilt ab dem Tag der Bekanntmachung und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
gez. Prof. Dr. habil. Hans-Ulrich Mönnig
Präsident IKT
gez. Dipl.-Ing. Hartmut Strube
Präsident AKT