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Temporäre Mehrwertsteuersenkung: Anwendungserlass in Vorbereitung

BMF erarbeitet Erlass zur administrativen Umsetzung der Absenkung der Umsatzsteuersätze

Information, Bild: AKT

Das Bundesfinanzministerium erarbeitet zurzeit einen Erlass zur administrativen Umsetzung der Absenkung der Umsatzsteuersätze, der auch Regelungen für Planungs- und Bauleistungen enthält.

Dabei geht es zum einen um die Berechnung der Umsatzsteuer gegenüber dem Leistungsempfänger bei gesetzlich vorgeschriebenen Entgelten, die entsprechend dem umsatzsteuerrechtlichen Entgeltsbegriff die Umsatzsteuer für die Leistungen nicht einschließen. Derartige Entgeltsregelungen enthält auch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Soweit die Unternehmer in diesen Fällen berechtigt sind, die für die jeweilige Leistung geschuldete Umsatzsteuer zusätzlich zu dem vorgeschriebenen Entgelt zu berechnen, haben sie für ihre nach dem 30. Juni 2020 ausgeführten Leistungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung die Umsatzsteuer nach dem zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 geltenden Umsatzsteuersatz von 16 Prozent dem Entgelt hinzuzurechnen (vgl. Abschnitt 29.1 Abs. 5 UStAE).

Zum anderen enthält der Entwurf Vorgaben für Werklieferungen oder Werkleistungen. Diese unterliegen insgesamt der Besteuerung nach den Umsatzsteuersätzen von 16 Prozent bzw. 5 Prozent, wenn sie zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 ausgeführt werden. Eine andere umsatzsteuerrechtliche Behandlung kommt nur in Betracht, soweit Werklieferungen und Werkleistungen wirtschaftlich teilbar sind und in Teilleistungen erbracht werden.

Mehr zum Thema auf der Website der Bundesarchitektenkammer:

veröffentlicht am 17.06.2020 von Björn Radermacher · Rubrik(en): News, Berufspraxis

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