Vollzug der Energieeinsparverordnung (ENEV) in Thüringen
Am 1. Februar 2002 ist die EnEV vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3085) in Kraft getreten. Bis zu Erlass weitergehender Bestimmungen gegebenenfalls im Rahmen der anstehenden Novellierung der ThürBO weise ich im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur auf Folgendes hin:
Ebenso wie bei der Wärmeschutzverordnung und der Heizungsanlagen-Verordnung sind für den Vollzug die Bauaufsichtsbehörden zuständig. Die ThürBO und die BauPrüfVO verwenden den Begriff des Nachweises über den Wärmeschutz bzw. die Prüfung des Wärmeschutzes. Diese Begriffe sind nicht identisch mit dem nach den früheren Wärmeschutzverordnung erforderlichen Wärmeschutznachweis. Sie können daher auch auf die nach der Energieeinsparverordnung erforderlichen Ausweise über den Energie- bzw. den Wärmebedarf erstreckt werden. Weder die Energieeinsparverordnung noch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 13 der Energieeinsparverordnung (AVVEnergiebedarfsausweis) enthalten Regelungen, wer die Ausweise über den Energie- bzw. den Wärmebedarf ausstellen darf. Entsprechende Regelungen sind zur Anwendung der EnEV derzeit auch nicht erforderlich.
Werden für die in § 62 a Abs. 1 ThürBO genannten Gebäude die Nachweise durch die in § 62 a Abs. 2 ThürBO genannten Personen ausgestellt, ist eine Prüfung nicht erforderlich. Wir die Prüfung der nach der EnEV erforderlichen Nachweise an Prüfingenieure für Baustatik vergeben, ist der Prüfaufwand in der Regel durch den Gebührentatbestand Nr. 8.4 der Anlage 1 zur ThürBauGVO abgegolten. Entsteht im Einzelfallein erhöhter Prüfaufwand, kommt eine Berechnung nach Nummer 8.17 in Betracht.
Für die Entscheidung über Anträge auf Ausnahmen und Befreiung nach §§ 16, 17 EnEV ist das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur zuständig. Die Nachrüstpflicht nach § 9 EnEV muss erst nach dem 31.12.2006 kontrolliert werden. Hierzu werden rechtzeitig Regelungen zur Zuständigkeit und zum Verfahren erlassen.
Jens Meißner
Thüringer Innenministerium