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Was sich 2023 im Bereich „Energieeffizienz von Gebäuden“ ändert

Informationen der Bundesarchitektenkammer

Logo BAK, Bild: BAK

Was wird das neue Jahr an Änderungen im Bereich der Energieeffizienz von Gebäuden bringen? Ein Überblick der Bundesarchitektenkammer (BAK) ...

Sanierungsförderung: Änderungen ab 1. Januar 2023

Nachdem die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) erst im Sommer 2022 umfassend geändert wurde, treten ab 1. Januar 2023 bereits weitere Änderungen in der BEG-Sanierungsförderung in Kraft. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat im Dezember 2022 die Entwürfe der überarbeiteten Förderrichtlinien veröffentlicht. Zu den relevanten Neuerungen gehört, dass für die serielle Sanierung ein Bonus von 15 Prozentpunkten eingeführt wird. Der WPB-Bonus für Maßnahmen an einem energetisch schlechten Gebäude (Worst Performing Building, WPB) verdoppelt sich von fünf auf zehn Prozentpunkte. Diverse weitere Änderungen betreffen die technischen Mindestanforderungen für Biomasseanlagen und Wärmepumpen. Die BAK-Website bietet einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen in der Sanierungsförderung.

Neubauförderung: Neuaufstellung für 1. März 2023 angekündigt

Die Förderung energieeffizienter Neubauten im Rahmen der BEG wird voraussichtlich zum 1. März 2023 in eine eigene Förderrichtlinie „Klimafreundliches Bauen“ (KfB) überführt. Die Zuständigkeit für die Neubauförderung wird künftig nicht mehr beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), sondern beim Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) liegen. Die Eckpunkte der neuen Neubauförderung sind aktuell in Arbeit. Bislang ist lediglich zu erfahren, dass das neue Förderprogramm KfB nahtlos an die „EH/EG 40 NH“ Förderung anschließen soll und, dass das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) sowie die THG-Lebenszyklusbilanzierung (LCA) eine wesentliche Rolle spielen werden. Bis zum 28. Februar 2023 wird die bisherige Neubauförderung (EH40 mit NH-Klasse) übergangsweise in der BEG WG und NWG fortgeführt.

Gebäudeenergiegesetz: Ab 1. Januar 2023 Verschärfung des Primärenergie-Niveaus

Auch beim Gebäudeenergiegesetz treten ab 1. Januar 2023 Änderungen in Kraft. So verschärft sich im Neubaubereich das zulässige Primärenergie-Niveau von 75 auf 55 Prozent. Die Anforderungen an den Wärmeschutz bleiben unverändert. Zudem ändern sich die Regelungen zur Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien. Für 2023 ist eine weitere Anpassung des GEG angekündigt, mit der weitere, für Anfang 2024 vorgesehene Maßnahmen umgesetzt werden sollen. U.a. die Einführung einer 65%-EE-Pflicht und einer Solarpflicht. Die BAK berichtete am 28. Juli 2022 bzw. am 22. August 2022 über die für 2023 bzw. 2024 geplanten GEG-Änderungen.

Für 2025 ist das Inkrafttreten einer großen GEG-Novelle geplant. Neben einer weiteren Verschärfung des Anforderungsniveaus für Neubauten werden hier voraussichtlich die Vorgaben aus der aktuellen EU-Gebäuderichtlinie umgesetzt. Bei dieser umfassenden Novelle könnte auch die Anforderungssystematik des GEG komplett umgestellt werden. Ein vom BMWK im Dezember 2022 veröffentlichtes GEG-Gutachten macht dafür entsprechende Vorschläge.

Erleichterungen für PV-Anlagen

Um den Ausbau der Photovoltaik zu beschleunigen wurden mehrere Erleichterungen für PV-Anlagen beschlossen, die überwiegend ab 2023 greifen. Für viele neue und bestehende Anlagen entfällt die Pflicht zur Begrenzung der Einspeiseleistung auf 70 Prozent der Nennleistung. Zudem sollen PV-Anlagen bis zu einer bestimmten Größe von allen Ertrags- und Umsatzsteuern befreit werden.

Kommunale Wärmeplanung

Der Bund möchte 2023 ein Gesetz erarbeiten, mit dem die Bundesländer verpflichtet werden, eine Wärmeplanung durchzuführen, die als zentrales Planungs- und Steuerungsinstrument für die Wärmewende vor Ort dient. Die Bundesländer können und werden diese Aufgaben an die Kommunen delegieren. Bis dahin fördert der Bund die Erstellung kommunaler Wärmepläne mit hohen Zuschüssen.

veröffentlicht am 20.12.2022 von Björn Radermacher · Rubrik(en): News, Berufspraxis

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