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Fortbildungsordnung der Architektenkammer Thüringen

Beschluss der Vertreterversammlung der AKT vom 26.11.2004

Auf der Grundlage des Thüringer Gesetzes zur Änderungen des Rechts der Architekten und Ingenieure vom 13.06.1997 gemäß § 4 Berufspflichten Abs. 1 Pkt. 4 sind Architekten verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen und Qualitätsanforderungen zu unterrichten. Auf dieser Grundlage beschließt die Vertreterversammlung der Architektenkammer Thüringen folgende Fortbildungsordnung:

§ 1 Fortbildungsverpflichtung

1. Die in die Architektenliste der Architektenkammer Thüringen eingetragenen Architekten und Stadtplaner sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und jährlich mindestens einen Nachweis hierüber bei der Architektenkammer Thüringen anzuzeigen.

2. Befreit von der Pflicht zur Fortbildung sind Mitglieder ab vollendetem 65. Lebensjahr und Mitglieder, die wegen Erwerbsunfähigkeit ihre berufliche Tätigkeit im Sinne des Architektengesetzes nicht mehr ausüben.

3. Zur Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung müssen die Mitglieder jährlich mindestens eine oder mehrere Fortbildungsveranstaltungen absolvieren, die in der Summe den Anrechnungsfaktor 1 ergeben. Dazu können insbesondere ganztätige oder halbtägige Fortbildungsveranstaltungen (gemäß § 4 Abs. 2) absolviert werden.

4. Die Verpflichteten haben sich selbst zu vergewissern, dass die von Ihnen besuchten Veranstaltungen von der Architektenkammer Thüringen als "zum Erwerb von Fortbildungspunkten geeignet" anerkannt sind.

5. Über die Anerkennung und Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung ist nach Maßgabe des Thüringer Architektengesetzes und der Fortbildungsordnung der Architektenkammer Thüringen zu entscheiden.

6. Für jedes Mitglied wird ein Fortbildungskonto geführt. Dieses enthält Angaben zur Anzahl der erworbenen Fortbildungspunkte und Daten, Dauer und Themen der besuchten Fortbildungsveranstaltungen und die Anzahl der Fortbildungspunkte, die auf die jeweils genannte Veranstaltung entfallen.

7. Neu eingetragene Mitglieder sind verpflichtet, den Nachweis über die jährliche Fortbildung anteilsmäßig, abhängig von ihrem Antrittshalbjahr, zu erfüllen. Stichtag ist jeweils die Eintragung bis 30.06. und bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres.

§ 2 Fortbildungsnachweis

1. Der Nachweis über die jährliche Fortbildung ist gegenüber der Architektenkammer Thüringen bis zum 15. Februar des Folgejahres zu erbringen.

2. Bei der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, die nicht von einem Bildungsträger als Dienstleister der Architektenkammer und der Ingenieurkammer Thüringen oder von der Architektenkammer Thüringen und ihren Untergliederungen (Kammergruppen) selbst, durchgeführt oder organisiert werden, muss der Nachweis nach § 2 Abs. 2 Satz 1 die folgenden Mindestangaben enthalten:

1. Thema, Inhalt und Dauer der Veranstaltung
2. Bestätigung der Teilnahme
3. Name und Qualifikation des Referenten
4. Veranstalter
5. Anerkennung durch die Architektenkammer Thüringen

§ 3 Themen der Fortbildungsveranstaltung

1. Entsprechend der im Thüringer Architektengesetz formulierten Berufsaufgaben hat die Fortbildung in folgenden Bereichen zu erfolgen:

1. Planung, Entwurf und Gestaltung (insbesondere Entwurfs- und Gestaltungslehre sowie Baugeschichte, im Hochbau, in der Gebäudesanierung, im Denkmalschutz, im raumbildenden Ausbau, in der Freiflächen- und Landschaftsplanung sowie in der Ort-, Stadt- und Regionalplanung)
2. Konstruktionsplanung, Technik und Ausführung (insbesondere AVA, Koordinierung, Bauüberwachung, Kostenplanung, Konstruktion und Bauschäden, Energieeinsparverordnung)
3. Recht in Bezug zu dem im § 3 Thüringer Gesetz zur Änderung des Rechts der Architekten und Ingenieure genannten Berufsaufgaben (insbesondere öffentliches und privates Baurecht, HOAI, UVP, BauGB)
4. Büromanagement (insbesondere Qualitätsmanagement, Projektmanagement, Unternehmensplanung, Controlling, Akquisition und Marketing)
5. Sonstige fachbezogene Themenbereiche (zum Beispiel Moderation, Mediation, Rhetorik, Projektentwicklung, Facility Management, Public Private Partnership, Projektsteuerung, Wertermittlung, Sachverständigenwesen, natur- und umweltfachliche Aspekte sowie Fachexkursionen)

§ 4 Veranstaltungsformen

1. Veranstaltungsformen zur Fortbildung sind:

1. Seminare
2. mehrtägige Lehrgänge
3. Workshops
4. I-Learning-Seminare
5. Kongresse, Tagungen und Symposien
6. Fachexkursionen

2. Der Anrechnungsfaktor für Fortbildungsveranstaltungen nach Abs. 1 beträgt:

- bei ganztägigen Veranstaltungen (mindestens 8 Stunden a 45 Minuten/Fortbildungsstunde) = 1,0 / Veranstaltung
- bei halbtägigen Veranstaltungen (mindestens 4 Stunden a 45 Minuten/Fortbildungsstunde) = 0,5 / Veranstaltung
- bei Fortbildungsveranstaltungen in Form von Fachexkursionen nach Abs. 1 Ziff. 6 gilt jeder Exkursionstag mit mindestens 8 Fortbildungsstunden von 45 Minuten als halbtägige Veranstaltung
- bei Fortbildungsveranstaltungen in Form von Kammergruppenveranstaltungen oder Werkberichten gilt, bei mindestens 2 Fortbildungsstunden von 45 Minuten, das diese mit 0,25 Anrechnungsfaktor je Veranstaltung angerechnet werden.

§ 5 Qualitätssicherung

1. Die Eignung von Fortbildungsangeboten anderer Anbieter als die von der Architektenkammer Thüringen wird für folgende Veranstalter unterstellt:

1. Universitäten
2. Hochschulen
3. Verbände des Berufsstandes
4. Behördeninterne Fortbildung
5. Sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts

2. Die Architektenkammer Thüringen führt eine Liste, der von der Architektenkammer Thüringen im Sinne der Qualitätssicherung anerkannten Veranstaltungen von Anbietern, die nicht unter § 5 Abs. 1 aufgeführt sind.

3. Die Eignung und Qualität der Fortbildungsveranstaltung sowie die Eignung und Qualifikation der Referenten von Veranstaltern, die nicht in erster Linie Fort- und Weiterbildung betreiben, wird von der Architektenkammer Thüringen auf Antrag im Einzelfall dem Veranstalter bestätigt.

4. Die Bestätigung ist für die Veranstalter gebührenpflichtig. Die Bemessung der Höhe erfolgt nach Arbeitsaufwand.

5. Alle Veranstalter sind verpflichtet, für die jeweilige Veranstaltung eine Anwesenheitsliste zu führen.

§ 6 Fortbildungsversäumnisse

1. Die Verletzung der Fortbildungspflicht wird als Verstoß gegen die Berufspflichten nach § 4 Abs.4 des Thüringer Architektengesetzes (ThürArchG) und gegen den Berufsgrundsatz Pkt.2.7 der Berufsordnung der Architektenkammer Thüringen vom 01.Januar 1997, novelliert mit Beschluss der Vertreterversammlung am 26.11.2004, angesehen.

2. Verstöße gegen Berufspflichten können gemäß § 22 ThürArchG vom Vorstand gerügt bzw. gemäß §§ 23 bis 25 ThürArchG vom Ehrenausschuss in einem Ehrenverfahren geahndet werden.

§ 7 Inkrafttreten

Die Fortbildungsordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Deutschen Architektenblatt in Kraft.


Dipl.-Ing. Hartmut Strube, Präsident

veröffentlicht am 14.02.2005 von Birgit Kohlhaas · Rubrik(en): News, Berufspraxis

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