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Haushalts- und Kassenordnung 2003

Die Vertreterversammlung der AKT beschloss am 29.11.2002 gemäß § 27 ThürArchG vom 13. Juni 1997 die nachfolgende Haushalts- und Kassenordnung der AKT.


§ 1

(1)(2) Für das Finanzwesen gilt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Grundsätze einer geordneten Haushalts- und Rechnungsführung sind zu beachten. Für jedes Rechnungsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.

(3)Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr.


§ 2

Der Haushaltsausschuss der AKT begleitet die Haushaltsplanung und –abrechnung. Er setzt sich aus 3 Mitgliedern zusammen, wobei ein Mitglied aus dem Vorstand sowie die anderen beiden Mitglieder der Vertreterversammlung der AKT sein müssen.Aufgaben des Haushalts-ausschusses:- Mitwirkung bei der Haushaltsplanung und Abgabe einer Beschlussempfehlung für den Vorstand- Vierteljährliche Kontrolle der Einhaltung des Haushaltsplanes durch Vergleich mit den jeweiligen Ist-Zahlen- Prüfung der Beitragsrückerstattungsanträge im 1. Quartal jeden Jahres und Abgabe einer Beschlussempfehlung für den Vorstand- Prüfung des Haushaltsabschlusses für das Kalenderjahr hinsichtlich § 1 (1) dieser Ordnung

§ 3

(1)Der Vorstand erstellt den Haushaltsplan und legt ihn der Vertreterversammlung zur Beschlußfassung vor.

(2)Der Entwurf des Haushaltsplanes umfaßt:
- Gegenüberstellung der zu erwartenden Einnahmen und die voraussichtlich zu leistenden Ausgaben der Kammer mit den entsprechenden Plan-Zahlen des laufenden Haushaltsjahres,
- einen Stellenplan
- eine Vermögensübersicht.
Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben nach Zwecken getrennt (i.d.R. Kontenplan der AKT) zu veranschlagen und zu erläutern.

(3)Der von der Vertreterversammlung beschlossene Haushaltsplan mit Anlagen ist an sieben Tagen für die Kammerangehörigen auszulegen. Die Auslegung ist bekanntzugeben.


§ 4

Ausgabetitel sind untereinander deckungsfähig, wenn die Verwendung von Ausgabemitteln eines Titels zur Deckung von Ausgaben eines anderen Titels durch den Vorstand beschlossen wird.

§ 5

Weist der Jahresabschluss einen Fehlbetrag aus, so ist der Vertreterversammlung ein Nachtrag zum Haushaltsplan zur Genehmigung vorzulegen. Der Nachtrag kann durch die erfolgte Abnahme der Jahresrechnung ersetzt werden.

§ 6

(1)Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2)Die Kammerbeiträge sind von den Mitgliedern entsprechend der jeweils gültigen Beitragsordnung der AKT zu leisten.
(3)Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind.

§ 7

Dem Haushaltsausschuss und dem Vorstand ist quartalsweise ein Zwischenbericht vorzulegen, in dem die einzelnen Ist-Zahlen den Haushaltsplanansätzen gegenüberzustellen sind.

§ 8

Unterschriftsberechtigt sind für sämtliche Konten gemäß den Unterschriftsblättern der Präsident, die Vizepräsidenten und der Geschäftsführer sowie seine Stellvertretung.Es gelten die Regelungen § 4 Abs. 3 Geschäftsordnung.

§ 9

(1)Bei der Geschäftsstelle wird eine Tageskasse mit Kassenbuch geführt. Der Barbestand soll 1.000,00 EUR nicht übersteigen.

(2)Für die Verwaltung der Tageskasse trägt das Referat Finanzen die Verantwortung.

(3)Das Kassenbuch ist monatlich abzurechnen und zu verbuchen.

(4)Über jede Einzahlung ist eine Quittung zu erstellen.

(5)Der Geschäftsführer hat stichprobenartig eine Prüfung der Tageskasse vorzunehmen. Über die Prüfung ist ein Vermerk zu fertigen.


§ 10

Alle Einnahmen und Ausgaben sind nach der Zeitfolge und dem Kontenplan auf der Grundlage des Haushaltsplanes zu buchen.


§ 11

Zahlungen sind nach Hauhaltsjahren getrennt zu buchen.

(1)Einnahmen und Ausgaben sind für das Haushaltsjahr zu buchen, in dem sie eingehen bzw. geleistet werden.

(2)Über Vermögen und Schulden ist Buch zu führen. Die Aufzeichnungen können mit der Buchführung über Einnahmen und Ausgaben verbunden werden.

§ 12

Alle Buchungen sind zu belegen.

§ 13

(1)Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Dabei gilt als spätester Zeitpunkt der Ablauf des zweiten Monats des neuen Rechnungsjahres.

(2)Nach Abschluß der Bücher für das Haushaltsjahr ist über die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben Rechnung zu legen (Haushaltsrechnung). Der Haushaltsrechnung ist eine textliche Erläuterung beizufügen.

(3)Haushaltsabschluß und Prüfungsbericht sind der Vertreterversammlung vorzulegen, wobei die formelle Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes zu beschließen ist.

§ 14

(1)Die Haushaltsrechnung der Kammer wird von den Rechnungsprüfern des Haushaltsausschusses und von dem durch die Vertreterversammlung beauftragten Steuerberaterbüro geprüft. Die Prüfung wird für jedes Jahr gesondert durchgeführt.

(2)Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushaltsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob1.
der Haushaltsplan eingehalten worden ist, ob 2.
die Einnahmen und Ausgaben sachlich und rechnerisch begründet und belegt sind und die Haushaltsrechnung und der Vermögensnachweis ordnungsgemäß aufgestellt sind,ob 3.
wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist,ob 4.
vorhandenes Vermögen zweckmäßig verwaltet worden ist,ob 5.
die Kassen- und Buchführung ordnungsgemäß und zweckentsprechend wahrgenommen worden sind.

(3)Den Rechnungprüfern und dem Steuerberaterbüro sind alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die von ihnen zur Erfüllung der Aufgabe für erforderlich gehalten werden.


§ 15

(1)Die Rechnungsprüfer berichten der Vertreterversammlung über das Ergebnis der durchgeführten Prüfung und geben eine Beschlußempfehlung ab. Sie haben den Bericht des Steuerberaterbüros bei ihrer Berichterstattung zu berücksichtigen.

(2)Die Vertreterversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes für die Haushaltsführung nach Abgabe der Stellungnahme und Beschlussempfehlung der Rechnungsprüfer.

(3)Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde die Haushaltsrechnung, eine Niederschrift über die Beschlußfassung der Vertreterversammlung zur Prüfung und Abnahme der Haushaltsrechnung, den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer, den Bericht des Steuerberaterbüros sowie eine Stellungnahme zu den Prüfungsberichten umgehend zuzuleiten.

§ 16

Die Haushalts- und Kassenordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung des Wortlautes und der Genehmigung im Deutschen Architektenblatt in Kraft.Gleichzeitig tritt die Haushalts- und Kassenordnung der AKT vom 04.07.1998 außer Kraft.





Dipl.-Ing. Hartmut Strube
Präsident

veröffentlicht am 16.12.2002 von Susann Weber · Rubrik(en): News, Berufspolitik / Kammerarbeit

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