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Neues Bauvertrags-/ Architektenvertragsrecht

Was sich ändert – Orientierungshilfen

Berufspraxis, Bild: Architektenkammer Thüringen

Der Bundestag hat am 9. März 2017 das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung verabschiedet. Das Gesetz trat am 1. Januar 2018 in Kraft und gilt für Verträge, die ab diesem Tag abgeschlossen werden. Mit der Reform werden erstmals spezielle Regelungen für das Bau- und Architektenrecht in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingeführt.

Über ausgewählte Aspekte informiert DABonline, das Online-Angebot des Deutschen Architektenblattes:

Orientierungshilfen

Für Mitglieder bietet die Architektenkammer Thüringen im internen Bereich eine aktuelle Orientierungshilfe für den Architektenvertrag an.

In diesem Kontext weisen wir darauf hin, dass Bauherren, die Verbraucher i.S.d. § 13 BGB sind, sowohl ein Widerufsrecht als auch ein Sonderkündigungsrecht zusteht. Architektinnen und Architekten sind dann verpflichtet, den Besteller bei Vertragsabschluss über sein Widerrufsrecht und bei Abschluss der Zielfindungsphase über das Sonderkündigungsrecht zu belehren. Die Belehrung des Verbrauchers muss in Textform erfolgen.
Orientierungshilfen für die Belehrungen zum Widerrufsrecht sowie dem Sonderkündigungsrecht bei Verbraucherbauverträgen stellen wir Mitgliedern ebenfalls im internen Bereich zur Verfügung. Die Orientierungshilfe ersetzt nicht die individuelle Rechtsberatung.

Zum internen Bereich Meine AKT (>> Orientierungshilfen)

veröffentlicht am 04.01.2018 von Björn Radermacher · Rubrik(en): News, Berufspraxis

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